Experimentierklauseln stellen eine besondere Rechtskonstruktion dar, die unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von zwingenden Vorschriften erlauben. Eine solche Experimentierklausel beinhaltete bis zum 24.11.2007 131 a.F., die den Gemeinden das Recht einrumte, selbst Ideen fr die Weiterentwicklung der Regelungen zu erproben. Konkret durften die Kommunen neue Formen und Verfahren der Haushaltswirtschaft, insbes. eines dezentralen Vollzugs des Haushalts sowie die kaufmnnische Buchfhrung also die Doppik erproben. Die Gemeinden mussten dafr einen Antrag stellen. Das SMI konnte im Benehmen mit dem SMF im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften der 72 bis 88 und den Detailregelungen in der KomHVO bzw. KomKVO sowie von den verbindlichen Mustern fr die Haushaltswirtschaft zulassen. Die erteilten Genehmigungen bezogen sich auf einzelne Verfahrensabweichungen von den geltenden Regelungen. Sie waren auf lngstens fnf Jahre zu befristen.
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